Satzung
Gesellschaft der Freunde der Schloßkonzerte Bad Krozingen e. V.
Satzung der Gesellschaft der Freunde der Schloßkonzerte Bad Krozingen e. V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Gesellschaft der Freunde der Schloßkonzerte Bad Krozingen e. V.
Der Verein besteht in rechtsfähiger Form (Anmerkung: erst nach Eintragung ins
Vereinsregister) und hat seinen Sitz in Bad Krozingen.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der
Schloßkonzerte Bad Krozingen in finanzieller und in jeder anderen Weise (Förderung von
Konzerten, zur Pflege und Darstellung von Musik in originalem Klang unter Verwendung
historischer Instrumente, sowie u. a. die Durchführung von Musiktagen und Kursen).
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§4 Fördererkreis
Die Freunde der Schloßkonzerte Bad Krozingen, die sich bereit finden, zu dem Zweck des
Vereins und dessen Verwirklichung beizutragen, bilden den Fördererkreis. Über die
Aufnahme in den Fördererkreis entscheidet der Vorstand. Von Förderern wird erwartet,
dass sie vermittels finanzieller Zuwendungen (Fördererbeiträge, Spenden) oder in
sonstiger Weise dem Zweck des Vereins dienen.
Der Fördererkreis soll sich jährlich einmal zusammenfinden und Anregungen für die
Vereinsförderung geben.
Förderer sind keine Mitglieder im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches.
§5 Organe des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus einer Person als Alleinvorstand. Er ist berechtigt, in
Ausübung seines Amts Bevollmächtigungen zu erteilen.
Die Gründer bilden die Mitgliederversammlung, die über die Aufnahme weiterer Mitglieder
beschließt. Der Eintritt und Austritt von Mitgliedern bedarf der schriftlichen Erklärung.
Die Mitgliederversammlung beschließt ferner in allen gesetzlich zulässigen oder
vorgeschriebenen Angelegenheiten des Vereins; so u. a. über die Festsetzung von
Mitgliederbeiträgen und die Bestellung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist außer in den gesetzlich geregelten Fällen jeweils jährlich
einmal durch den Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen zu berufen.
Uber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Vorstand das Protokoll.
§6 Spenden
Der Verein ist berechtigt, Spenden zur Weiterleitung an die Gemeinde Bad Krozingen
entgegenzunehmen, worüber die Gemeinde steuerwirksame Spendenbescheinigungen
erteilt.
Auch sonstige Zuwendungen und Einnahmen werden nach Abzug notwendiger
Verwaltungsausgaben an die Gemeinde Bad Krozingen weitergeleitet.
Die Gemeinde unterhält zugunsten der Schloßkonzerte einen Kulturfonds, aus dem
vermittels der eingegangenen Spenden und sonstigen Zuwendungen die Förderung
erfolgt.
§7
Der Verein beachtet alle steuerlichen Vorschriften, die sich aus der Gemeinnützigkeit und
den diesbezüglichen Vorschriften der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977 ergeben.
§8 Steuerliche Vorschriften
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
Bad Krozingen, den 18.05.1981